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Anfrage: Revision des Bankengesetzes; Parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Bankenkommission

Geschäftsnummer:

92.405

Eingereicht von:

Zimmerli Ulrich

Einreichungsdatum:

11.03.1992

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Parlament

Schlagwörter:

Bankenkommission; Politische; Bankengesetz; Werden; Politischen; Bankengesetzes; Oberaufsicht; Verfügungen; Wird; Bestimmungen; Zusammengesetzte; Ständerates; National; Mitgliedern; Mangel; Paritätisch; Organs; Einsetzung; Unsachlicher; Erweist; Bankenkommission; Wirtschaftspolitischer; Delegation; Gesetzmässigen; Kritik; Regierung; Abgeändert; Anregung; Initiative; Parlamentarischen

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Eingereichter Text

Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art. 23bis) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome Fachbehörde "die zum Vollzug des Bankengesetzes notwendigen Verfügungen", und sie "überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften". Sie erstattet dem Bundesrat "wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit" (Art. 23 Abs. 3 BaG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses räumt der Bankenkommission einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem überlegenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird. Andererseits beansprucht die Bankenkommission das Recht zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit. Weiter sollen ihr im neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertragen werden.

Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erscheinungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitentscheidend und demnach von hervorragender volkswirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Bedeutung ist, fehlt bisher eine politische Oberaufsicht über die Tätigkeit der Bankenkommission. Das erweist sich heute als Mangel. Mit der Einsetzung eines Organs der politischen Oberaufsicht (beispielsweise über eine paritätisch aus Mitgliedern des National- und Ständerates zusammengesetzte kleine Delegation) sollte die Bankenkommission einerseits vor unsachlicher Kritik an ihrer gesetzmässigen Kontrolltätigkeit geschützt, andererseits aber zur politischen Rechenschaftsablage an das Parlament verpflichtet werden. Selbstverständlich darf dabei die Unabhängigkeit der schweizerischen Bankenaufsicht von Regierung und Notenbank nicht in Frage gestellt werden.

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich deshalb mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung, dass das Bankengesetz entsprechend abgeändert und ergänzt wird.

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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